Ihr Glasfaser-Anbieter lässt Sie im Stich? Das können Sie tun
Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte enttäuschter Glasfaserkunden, wie der SWR berichtet. Denn der BGH hat im Januar 2026 entschieden (Az. III ZR 8/25), dass die Laufzeit von Glasfaser‑Verträgenbei Vertragsabschluss beginnt und nicht erst mit der Bereitstellung des Glasfaseranschlusses – auch wenn im Vertrag Gegenteiliges steht. Das ist für Glasfaserkunden deshalb wichtig, weil sich der Ausbau des Glasfasernetzes und die Freischaltung der Glasfaseranschlüsse vielerorts verzögert.
Glasfaserausbau kommt oft nicht voran
Teils lohnt sich der Ausbau für Glasfaserunternehmen nicht, weil zu wenig Interessierte einen Vertrag unterschreiben. Doch auch wenn sich genügend Interessierte finden, kann sich der Ausbau um Jahre verzögern. Die Bagger rücken entweder gar nicht erst an oder das Unternehmen, das den Glasfaserausbau vornehmen soll, geht pleite, wie der Bayerische Rundfunk berichtet. Beispiele für einen auch nach vielen Jahren immer noch nicht umgesetzten Glasfaserausbau liefert das bayerische Unternehmen Leonet aus dem bayerischen Deggendorf.
Bereits im Jahr 2021 versprach Leonet, in der kleinen oberpfälzischen Stadt Nabburg Glasfaserkabel zu verlegen. Damals konnten Interessierte Verträge abschließen. 2023 folgte nach einem Informationsabend eine weitere Rekrutierungswelle, bei der Erstkunden von 2021 ihre Verträge auf günstigere Varianten umstellen konnten (Leonet hatte zwischen 2021 und 2023 die Konditionen verbessert, Altkunden darüber aber nicht informiert. Diese erfuhren zufällig auf dem Infoabend von den besseren Konditionen für Neukunden). Somit datieren die meisten Verträge zwischen den Glasfaserkunden aus Nabburg und dem Unternehmen Leonet aus den Jahren 2021 oder 2023.
Doch 2026 sind große Teile von Nabburg immer noch nicht an das Glasfasernetz angeschlossen (nur in einigen Teilen, vor allem im Osten der Kleinstadt, hat Leonet Glasfaser verlegt). Ganz im Gegenteil: Leonet sagte Mitte Februar 2026 völlig überraschend den weiteren Ausbau des Glasfasernetzes für den südwestlichen Teil der Kleinstadt ab, obwohl das Unternehmen für Adressen im Südwesten der Stadt auf seiner Webseite immer noch die Verfügbarkeit verspricht.
Die überraschten Kunden erfuhren vom Ausbaustopp aber nicht etwa von Leonet, sondern von dem Bauunternehmen EKT, das vor Ort den Ausbau für Leonet durchführen sollte. Von Leonet haben die Kunden, die 2021 oder 2023 einen Vertrag über den Glasfaserausbau abgeschlossen hatten, seit Vertragsabschluss nichts mehr gehört. Lediglich aus den Medien konnte man entnehmen, dass Leonet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Auch in vielen anderen Gemeinden stockt der Glasfaserausbau durch Leonet, beispielsweise in Altenkunstadt, Schorndorf, und Massing.
Mittlerweile locken in dem kleinen Ort Konkurrenten wie Deutsche Telekom oder 1&1 mit dem baldigen Glasfaserausbau. Doch wer noch an Leonet vertraglich gebunden ist, kann nicht einfach bei Telekom oder 1&1 abschließen. Was sollen wechselwillige Leonet-Kunden, die seit Jahren auf ihren Glasfaseranschluss warten, also tun?
So kommen Sie aus alten Glasfaserverträgen heraus
Nach zwei Jahren Laufzeit dürfen Sie jeden Telekommunikationsvertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Entscheidend ist, wann die Laufzeit des Vertrags beginnt. Hier sorgt nun das oben erwähnte BGH-Urteil für Klarheit. Im konkreten Fall von Leonet bedeutet das, dass enttäuschte Kunden, die 2021 oder 2023 ihren Vertrag mit Leonet unterschrieben haben, jetzt sofort kündigen können und in vier Wochen aus dem Leonetvertrag entlassen sind.
Sollte in Ihrem Vertrag übrigens stehen, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnt, dann können Sie mit diesem Musterbrief der Verbraucherschützer eine Änderung dieses Datums fordern.
Was können enttäuschte Glasfaserkunden tun, deren Vertragsabschluss noch nicht 24 Monate zurückliegt?
Sofern Ihnen der Glasfaser-Anbieter nicht einen konkreten Anschlusstermin vertraglich zugesichert hat, haben Sie schlechte Karten: Sie können den Vertrag nicht einfach kündigen, sondern sind grundsätzlich an dessen 24-monatige Vertragslaufzeit gebunden. Daran ändern auch mündliche Ankündigungen oder Mitteilungen via Mail nichts.
Im Fall von Leonet schrieb ein Unternehmensmitarbeiter einem nachfragenden Kunden, dass im Laufe des Jahres 2023 in dessen Straße mit dem Ausbau zu rechnen sei. Dazu kam es aber nicht, auch 2026 hat der Kunde noch keinen Glasfaseranschluss. Christian Ayri, Referent Marktbeobachtung Digitales von der Verbraucherzentrale Bayern, meint dazu:
Ich gehe davon aus, dass kein konkreter Termin vertraglich festgelegt war. Voraussetzung ist daher grundsätzlich, dass Betroffene dem Anbieter zunächst eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung (mit einem konkreten Datum) setzen und etwa die außerordentliche Kündigung androhen. Wie lang diese Frist sein muss, hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und dem Stand der Ausbauarbeiten ab. Bei einem Glasfaseranschluss sind oft umfangreiche Tiefbau- und Planungsarbeiten erforderlich. Wurde also mit dem Ausbau noch gar nicht begonnen, wird daher eine längere Frist – etwa sechs bis acht Wochen – angemessen sein. Verstreicht diese Frist ergebnislos, haben Verbraucher in der Regel ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Ayri rät: “Aus Beweisgründen ist Verbrauchern zu empfehlen, Schreiben wie die Kündigungserklärung schriftlich per Einwurfeinschreiben oder über das Online-Kündigungsportal des Anbieters zu versenden. In Fällen, in denen sich der Anbieter weiterhin weigert, unterstützt die Verbraucherzentrale Betroffene beratend”.
Und weiter: “Steht fest, dass der Anschluss endgültig nicht mehr durchgeführt wird, ist eine Fristsetzung bei außerordentlicher Kündigung oder Rücktritt unter Umständen überflüssig. Bloße Verzögerungen oder unklare Formulierungen reichen dafür in der Regel aber nicht aus. Ob die Voraussetzungen im geschilderten Fall vorlägen, wäre schon sehr fraglich und ist stark vom Einzelfall abhängig. Wichtig wäre außerdem, dass entsprechende Aussagen des Anbieters möglichst schriftlich dokumentiert sind, um sie im Streitfall belegen zu können”.
Kein unmittelbarer Zeitdruck für Umstieg auf Glasfaser
Zwar bieten Glasfaseranschlüsse klare Vorteile gegenüber DSL-Anschlüssen via Kupferkabel. Doch einen unmittelbaren Druck zum Umstieg gibt es nicht, denn die DSL-Abschaltung erfolgt erst in einigen Jahren – und zwar dann, wenn in einem Gebiet mindestens 80 Prozent der Haushalte und Unternehmen mit Glasfaser bis ins Gebäude („Fiber to the Home“, FTTH) angebunden sind.
Natürlich gaben wir Leonet die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Doch die Pressestelle von Leonet antwortete uns auch nach über vier Wochen nicht auf unsere Anfrage.
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