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Endgültiges Ergebnis des Bürgerentscheides vom 31.05.2026

Gemeinde [Unofficial] June 4, 2026
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Der Abstimmungsausschuss der Gemeinde Altenholz hat in seiner Sitzung am 3. Juni 2026 das folgende Ergebnis des Bürgerentscheides vom 31. Mai 2026 festgestellt.

Zur Abstimmung stand folgende Frage:

„Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 03.11.2025 zur Einleitung der 39. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergieanlagen – im Bereich der freien Landschaft mit den Flurstücken 2, 10, 11 und 28/1 der Gemarkung Friedrichshof, Flur 2, dem Flurstück 53 der Gemarkung Friedrichshof, Flur 3, den Flurstücken 10/6 und 11/2 der Gemarkung Klausdorf, Flur 1 und den Flurstücken 1/1 und 5 der Gemarkung Knoop, Flur 1, nördlich der K19, südwestlich der Siedlung Kubitzberg, westlich des Gutes Friedrichshof und südöstlich des Holliner sowie des Knooper Holzes – aufgehoben wird?"

Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Abstimmungsbezirke ergab folgendes Gesamtergebnis für den Bürgerentscheid am 31.05.2026

Abstimmungsberechtigte: 8.141 Abstimmende: 3.680 Ungültige Stimmen: 5 Gültige Stimmen: 3.675

von den gültigen Stimmen entfielen auf

Ja: 2.214 Stimmen(prozentual 60,24%)**

Nein: 1.461 Stimmen(prozentual 39,76%)**

**Abstimmungsbeteiligung insgesamt: 45,58% **Prozentanteil der gültigen Ja-Stimmen: 27,20%

Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses

Gemäß § 16g Abs. 7 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein ist bei einem Bürgerentscheid die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30% der Abstimmungsberechtigten beträgt.

Die erforderliche Mehrheit von mindestens 30% der Abstimmungsberechtigten beträgt 2.443 Stimmen. Diese erforderliche Stimmenmehrheit wurde mit 2.214 Ja-Stimmen nicht erreicht.

Damit ist der Bürgerentscheid nicht angenommen.

Gegen die Gültigkeit der Abstimmung kann jede oder jeder Abstimmungsberechtigte der Gemeinde Altenholz innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung beim Abstimmungsleiter Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich beim Abstimmungsleiter einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen (§ 38 GKWG, § 64 GKWO).

Die Einspruchsfrist beginnt am 05. Juni 2026 und endet am 05. Juli 2026.

Altenholz, 04. Juni 2026

Gemeinde Altenholz Gemeindeabstimmungsleiter Allensteiner Weg 2–4 24161 Altenholz

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