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Bürgerentscheid, Sonntag, 31.05.

Gemeinde [Unofficial] May 21, 2026
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1.

Am Sonntag, den 31. Mai 2026 findet in der Zeit von 8 bis 18 Uhr der Bürgerentscheid in der Gemeinde Altenholz zu folgender Frage statt:

„Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 03.11.2025 zur Einleitung der 39. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zur Änderung des _Bebauungsplans Nr. 45 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergieanlagen – im Bereich der freien Landschaft mit den Flurstücken 2, 10, 11 und 28/1 der Gemarkung Friedrichshof, Flur 2, dem Flurstück 53 der Gemarkung Friedrichshof, Flur 3, den Flurstücken 10/6 und 11/2 der Gemarkung Klausdorf, Flur 1 und den Flurstücken 1/1 und 5 der Gemarkung Knoop, Flur 1, nördlich der K19, südwestlich der Siedlung Kubitzberg, westlich des Gutes Friedrichshof und südöstlich des Holliner sowie des Knooper Holzes – aufgehoben wird?“

_

2.

**Die Gemeinde ist in folgende fünf Abstimmungsbezirke eingeteilt:

**

Abstimmungsbezirk 1

Am Dehnberg, Am Kapenhof, Dehnhöft, Dorfkoppel, Dreiangel, Freesenberg, Friedrichshof, Grasweg, Hasenholz, Kahlenkoppel, Klausdorfer Straße (Hausnummern 1 bis 25 und 2 bis 44), Kronsberg, Kubitzberg, Kubitzberger Weg, Moorredder, Peerkoppel, Postkamp, Rehwinkel, Vordere Wurth, Wiesengrund, Willy-Busch-Straße

Ort: Claus-Rixen-Schule Klausdorfer Str. 72–74

Abstimmungsbezirk 2

Ahornallee, Akazienweg, Alter Kieler Weg, An der Feuerwache, Birkenweg, Blaubeerweg, Brombeerring, Buchenweg, Ebereschenweg, Eibenweg, Eichenweg, Erdbeerfeld, Fliederweg, Ginsterweg, Himbeerweg, Kiefernweg, Klausdorfer Straße (Hausnummern 127 bis 169 und 134 bis 184), Lärchenweg, Lindenallee, Pappelweg, Rotdornweg, Sanddornweg, Tannenweg, Teichkoppel, Wacholderweg

Ort: Claus-Rixen-Schule Klausdorfer Str. 72–74

Abstimmungsbezirk 3

Altenholzer Straße, Am Buchholz, Aukamp, Buschberg, Eckkoppel, Grevenkamp, Hinterm Teich, Klausdorfer Straße (Hausnummern 27 bis 125 und 46 bis 132), Klintenberg, Langkoppel, Niekoppel, Ohlandbogen, Regenbrook, Rehmkamp, Rönkoppel, Rüschkamp, Schoolredder, Schulkoppel, Struckbrook

Ort: Claus-Rixen-Schule Klausdorfer Str. 72–74

Abstimmungsbezirk 4

Allensteiner Weg, Dänischenhagener Straße, Elbinger Weg, Insterburger Weg, Klausdorfer Landstraße, Königsberger Straße, Memeler Straße, Ostpreußenplatz, Pillauer Weg, Pommernring, Posener Straße, Rote Kate, Tilsiter Weg, Waldwinkel

Ort: Stifter Außenstelle der Claus-Rixen-Schule, Neubau Posener Straße 39

Abstimmungsbezirk 5

Achtstückenberg, Am Jägersberg, Barkmissen, Breslauer Straße, Danziger Straße, Friedrichsruher Weg, Friedrich-Voß-Ufer, Gut Knoop, Gut Projensdorf, Hoheneck, Knooper Dorfstraße, Knooper Landstraße, Kolberger Weg, Lummerbruch, Oskar-Kusch-Straße, Polterberg, Rathmannsdorfer Schleuse, Stegeltor, Stettiner Weg, Stifter Allee, Stralsunder Weg

Ort: Stifter Außenstelle der Claus-Rixen-Schule, Neubau Posener Straße 39

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In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Abstimmungsberechtigten bis zum 27.04.2026 zugegangen sind, sind der Abstimmungsbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem der Abstimmungsberechtigte abzustimmen hat.**

3.

Jeder Abstimmungsberechtigte kann nur in dem Abstimmungsraum des Abstimmungsbezirks wählen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist. Die Abstimmungsberechtigten haben die Abstimmungsbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. Die Abstimmungsbenachrichtigung soll bei der Abstimmung abgegeben werden.

  • Abgestimmt wird mit amtlichen Abstimmungszetteln. Jeder Abstimmungsberechtigte erhält bei Betreten des Abstimmungsraumes einen Abstimmungszettel ausgehändigt.
  • Jeder Abstimmungsberechtigtehat eine Stimme.
  • Der Abstimmungsz****ettel enthält die für die Abstimmung erforderliche unter Punkt 1 genannte Fragestellung.
  • Der Abstimmberechtigte kennzeichnet durch Ankreuzen von JA oder NEIN , wie er auf die auf dem Abstimmungszettel formulierte Fragestellung beantworten möchte.
  • Der Abstimmungszettel muss vom Abstimmberechtigten in einer Abstimmkabine des Abstimmraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Abstimmungskabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
  • Ein Abstimmungsberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch eine Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen und teilt dies dem Abstimmungsvorsteher mit. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Abstimmungsberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
  • Jeder Stimmberechtigte ohne Abstimmungsschein kann nur in dem Abstimmungsraum des Abstimmungsbezirks seine Stimme abgeben, in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist.
  • Abstimmungsberechtigten, die einen Abstimmungsschein besitzen, können an der Abstimmung a) durch Stimmabgabe im Abstimmungsbezirkoder b) durch Briefabstimmung teilnehmen.
4.

Wer durch Briefabstimmung abstimmen will, muss sich von der Gemeindeabstimmungsbehörde einen amtlichen Abstimmungszettel, einen amtlichen Abstimmungszettelumschlag sowie einen amtlichen Abstimmungsbriefumschlag beschaffen und seinen Abstimmungsbrief mit dem Abstimmungszettel (im verschlossenen Abstimmungszettelumschlag) und dem unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben oder in den dortigen Postkasten eingeworfen werden.

5.

Die Abstimmung sowie die im Anschluss an die Abstimmung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu den Abstimmungslokalen, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

6.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung des Abstimmungsberechtigten oder ohne eine geäußerte Entscheidung des Abstimmungsberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar nach § 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches.

Altenholz, 10.04.2026

Die Gemeindeabstimmungsbehörde gez. Hackauf

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