{
  "$type": "site.standard.document",
  "bskyPostRef": {
    "cid": "bafyreigebizxmha74d3pqmm2kftouv65cqxkmtt45hf5jucu7n5mwpsf4q",
    "uri": "at://did:plc:lhbfsopbqgc4krhlk434xe24/app.bsky.feed.post/3mdgefbpmndw2"
  },
  "coverImage": {
    "$type": "blob",
    "ref": {
      "$link": "bafkreihavtbk7glkzw6bcanymeqappt4xa54cxvyfqsts5mvwii74qkk7y"
    },
    "mimeType": "image/png",
    "size": 268073
  },
  "description": "Bisher garantiert die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein einen \"persönlichen, schriftlichen und elektronischen Zugang zu seinen Behörden und Gerichten\". Daraus soll künftig hauptsächlich ein digitaler Zugang werden.",
  "path": "/2026/01/27/digital-first-per-landesverfassung/",
  "publishedAt": "2026-01-27T18:11:00.000Z",
  "site": "https://kaffeeringe.de",
  "tags": [
    "Bündnis90DieGrünen",
    "CDU",
    "Dänemark",
    "DerNordschleswiger",
    "Digitalisierung",
    "FDP",
    "Landesverfassung",
    "Landtag",
    "MarieBjerre",
    "SchleswigHolstein",
    "Servicekonto",
    "SPD",
    "SSW",
    "Teilhabe",
    "VenstreParti",
    "gesamte Landessverwaltung auf Open-Source umgestellt",
    "Neufassung",
    "SPD-Fraktion sieht",
    "Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz",
    "schreibt „Der Nordschleswiger“",
    "Venstre"
  ],
  "textContent": "Bisher garantiert die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein einen „persönlichen, schriftlichen und elektronischen Zugang zu seinen Behörden und Gerichten“. Daraus soll künftig hauptsächlich ein digitaler Zugang werden.\n\nDie Große Koalition aus CDU und Grünen in Schleswig-Holstein hat sich einiges im Digitalen vorgenommen. Nicht nur soll die gesamte Landessverwaltung auf Open-Source umgestellt werden – die Bürgerinnen und Bürger sollen zukünftig nur noch digital mit Verwaltungen kommunizieren können. Oder ist es eher anders herum, dass die Verwaltungen gezwungen werden, digital zu kommunizieren? Vielleicht beides ein wenig.\n\n## Die Verfassungsänderung\n\nDer Artikel 14 der Landesverfassung lautet aktuell:\n\n> „(1) Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen den Aufbau, die Weiterentwicklung und den Schutz digitaler Basisdienste sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an diesen.\n> (2) Das Land sichert im Rahmen seiner Kompetenzen einen persönlichen, schriftlichen und elektronischen Zugang zu seinen Behörden und Gerichten. Niemand darf wegen der Art des Zugangs benachteiligt werden.“\n\nCDU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und SSW schlagen eine Neufassung des Artikel 14 vor:\n\n> „(1) Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen die Entwicklung und den sicheren und ordnungsgemäßen Einsatz digitaler Basisdienste und digitaler Verwaltungsleistungen nach dem Stand der Technik sowie den digitalen Zugang zu seinen Behörden und Gerichten.\n> (2) Das Land stellt die digitale Teilhabe an dem Zugang zu Behörden und Gerichten gemäß Absatz 1 für die Bürgerinnen und Bürger sicher, ohne dass dabei jemand benachteiligt werden darf.“\n\nDas ergibt einen de‑facto Digitalzwang. Die SPD-Fraktion sieht in dieser Neufassung eine Verschlechterung der Rechtslage für Bürgerinnen und Bürger und lehnt die Änderung ab.\n\nDie SPD sieht darin eine Verschlechterung des Zugangsrechts. Sie argumentiert, dass die Verwaltung noch längst nicht so digitalisiert sei, dass ein digitaler Regelfall niemanden ausschließt. Vor allem vulnerable Gruppen, die aus gesundheitlichen, sozialen oder technischen Gründen nicht digital arbeiten können, werden als Risiko genannt.\n\n## Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung\n\nDie Verfassungsänderung steht nicht für sich allein. Parallel arbeitet die Landesregierung am Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz, das zentrale Regeln des eGovernment modernisieren soll.\n\nBesonders relevant ist der geplante § 27 EGovG SH. Dort sollen die Bürgerinnen und Bürger verpflichtet werden, das Servicekonto des Landes als zentralen Zugang zu Verwaltungsleistungen zu nutzen:\n\n> „(1) Volljährige natürliche Personen mit Wohnsitz, dauerhaftem Aufenthalt oder Geschäftssitz in Schleswig-Holstein sowie juristische Personen oder andere Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann und die einen Sitz in Schleswig-Holstein haben, müssen sich ein vom Land gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 11 als Basisdienst angebotenes Servicekonto einrichten und müssen dieses bei antragsgebundenen Verwaltungsverfahren für die Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein nutzen.“\n\nIn Absatz 2 werden allerdings Ausnahmen genannt:\n\n> „Eine Ausnahme für die in Absatz 1 genannte Pflicht zur Nutzung des Servicekontos besteht:\n>\n>   1. beim Vorliegen einer kognitiven Beeinträchtigung, wenn die Beeinträchtigung die Person an der Befolgung der in Absatz 1 genannten Pflichten hindert,\n>   2. beim Vorliegen einer körperlichen Beeinträchtigung, wenn die Beeinträchtigung die Person an der Befolgung der in Absatz 1 genannten Pflichten hindert,\n>   3. beim fehlenden Zugang zu einem internetfähigen informationstechnischen System,\n>   4. beim Vorliegen von Sprachbarrieren, die es der Person erschweren, das Nutzerkonto und das Postfach zu nutzen,\n>   5. wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Person sich in einem Gebiet befindet, in dem die Anforderungen des § 2 TK-Mindestversorgungsverordnung nicht erfüllt werden oder 6. im Einzelfall, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.“\n>\n\n\nIn §15 (1) heißt es zusätzlich:\n\n> „Träger der öffentlichen Verwaltung stellen sicher, dass in begründeten Fällen, insbesondere gemäß § 27 Absatz 2 Unterstützung bei der Nutzung von elektronischen Verwaltungsleistungen angeboten wird.“\n\nDie Landesregierung hat sich also durchaus Gedanken über die Menschen gemacht, die aus unterschiedlichsten Gründen das Servicekonto nicht nutzen können. Update 6.2.2026: [~~Allerdings bleibt die Lösung im Gesetz offen. Vielleicht muss sie das auch bleiben, wenn man sich vor Augen führt, wie unterschiedlich die Menschen sind, die für die Ausnahmen in Frage kommen.~~ Ich hatte den Satz 2 übersehen:\n\n> (2) Die für die ressortübergreifenden IT-Angelegenheiten und Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde kann mit Zustimmung des für Soziales zuständigen Ressorts eine Verordnung erlassen, die die Ausgestaltung der in Absatz 1 genannten Unterstützungsleistungen konkretisiert. Für die Kommunikation mit Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung im Rahmen des Unterstützungsangebotes nach Satz 1 gilt § 7 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes.\n\nIn den Erläuterungen zu § 15 steht dann auch, dass die Assistenzen natürliche Personen sind (kein KI-Assistenten!) und dass die von den Verwaltungen gestellt werden sollen oder auch von Organisationen der Zivilgesellschaft (vermutlich den Wohlfahrtsverbänden) gestellt werden können.]\n\n## Vorbild Dänemark?\n\nDänemark hat Erfahrungen mit dem „Digital-First“-Ansatz gesammelt. Dort sind gut 7 % der Bevölkerung von Nutzung der digitalen Behördenpost „befreit“, schreibt „Der Nordschleswiger“. Dänemarks Digitalministerin Marie Bjerre (Venstre) kritisierte 2023, dass Menschen sich rechtfertigen müssten, wenn sie das Servicekonto nicht nutzen könnten.\n\nIhr Ministerium hatte darüber hinaus festgestellt, dass zwischen 17 und 22 Prozent der erwachsenen Bevölkerung digital herausgefordert seien – wesentlich mehr als diejenigen, die die Befreiung beantragten. Das kann dazu führen, dass Menschen Leistungen nicht beantragen, die ihnen zustehen und ihnen helfen sollen.\n\nDänemark hat daraufhin die Befreiung vereinfacht – sie benötigt keine Begründung mehr. Und gleichzeitig hat das Land nicht das Ziel aufgegeben, mehr und mehr Menschen die digitale Teilhabe zu ermöglichen.\n\nDie Lehre aus Dänemark ist eindeutig: Digitalzwang führt nicht automatisch zu digitaler Teilhabe.\n\n## Was macht Schleswig-Holstein?\n\nDamit stellt sich die Frage, wie das Land:\n\n  1. Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzen will, das Servicekonto sicher und selbstständig zu nutzen,\n  2. und wie Verwaltungen mit den Menschen umgehen sollen, die davon befreit sind.\n\n\n\n7 % der Bevölkerung Schleswig-Holsteins wären über 200.000 Menschen. Gerade bei Menschen in „komplexen Lebenslagen“ – etwa Wohnungslose oder Menschen mit Krisenerfahrungen – funktioniert digitale Teilhabe häufig nicht. Wer hilft ihnen dann, Anträge zu stellen? Sitzt im Bürgeramt jemand, der diese Aufgabe übernimmt?\n\nAuch im Bereich der Betreuung oder in Einrichtungen der Eingliederungshilfe entstehen neue Fragen:\nDürfen Betreuende oder Einrichtungen stellvertretend digitale Anträge einreichen? Das wäre sinnvoll – ist im aktuellen Konzept des Servicekontos aber noch nicht systematisch vorgesehen, soweit ich das sehe.\n\nDa sind auf jeden Fall noch ein paar praktische Fragen zu klären.\n\n## Was können wir generell erwarten?\n\nEine Verfassung ist ein Versprechen. Wenn die Landesverfassung digitale Lösungen zum Regelfall erhebt, entsteht eine Erwartungshaltung, die das Land auch erfüllen muss. Unausgereifte digitale Angebote erzeugen Enttäuschung, Frust und Politikverdrossenheit.\n\nMit der geplanten Fassung des Artikel 14 wird das Land verpflichtet, digitale Verwaltungsleistungen nach „ _Stand der Technik “_ zu gewährleisten. Der Anspruch steigt – das ist politisch gewollt. Jetzt muss die Umsetzung folgen. Kurz: Wer Digital‑First in die Verfassung schreibt, muss Digital‑Exzellenz liefern.",
  "title": "„Digital-First“ per Landesverfassung",
  "updatedAt": "2026-02-20T06:44:37.000Z"
}