Umgang mit Petitionsrecht durch die Stadt Köln

Jürgen (the mysztaerrie) March 12, 2026
Source

Mitte Februar wandte ich mich mit einer Eingabe nach Artikel 17, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, an die Bezirksbürgermeisterin des Kölner Stadtbezirk Innenstadt. Wortlaut nachstehend.

die Bezirksvertretung Innenstadt möge beschliessen,

Begründung

Unabhängig von dieser Eingabe nach Art. 17 GG habe ich die konkrete Bitte das die Bezirksvertretung Innenstadt eine Form der Beteiligung verschiedener Akteure der Obdach- und Wohnungslosenhilfe und von Obdach- und Wohnungslosen als Expert*innen in eigener Sache schafft. Eine Möglichkeit des Austausch die wenigstens jährlich angeboten wird. 

Ich schickte die Eingabe per E-Mail an die Adresse der Bezirksbürgermeisterin. Einen Monat später habe ich weder eine Eingangsbestätigung, noch eine Zwischenantwort was den Sachstand der Bearbeitung angeht. Das ist inakzeptabel und das bestätigt eine frühere Erfahrung, dass der Umgang seitens der Stadt Köln mit dem Petitionsrecht, wann immer es um die Überwindung von Obdach- und Wohnungslosigkeit geht, miserabel und meiner eigenen und persönlichen Meinung nach rechtswidrig und somit verfassungswidrig ist.

Vor wenigen Jahren wandte ich mich schon mal mit einer anderen Petition an den Sozialausschuss (heutiger Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren). Ich tat dies ebenfalls per E-Mail (an die Geschäftsstelle des Ausschuss). Der Wortlaut war ein anderer, der Gedanke der gleiche. Wann immer es relevant ist, obdach- und wohnungslosen Menschen als Expertinnen und Experten in eigener Sache Teilhabe an den Debatten und Entscheidungsfindungen zu ermöglichen. Was danach folgte war scheiße und zeigte meines Erachtens das seitens der politischen Gremien kein Interesse an einem direkten Dialog mit von Armut betroffenen Menschen besteht.

Die Geschäftsstelle des Ausschuss leitete meine Eingabe an den damaligen Vorsitzenden (von Bündnis 90/Die Grünen) weiter, der mit antwortete. Er argumentierte meiner Erinnerung nach das Art. 17 GG für Eingaben auf kommunaler Ebene nicht maßgeblich sei, sondern § 24 der Gemeindeordnung des Land Nordrhein-Westfalen. Worauf ich ihm mitteilte das ich den Eindruck habe das er erstens meine Eingabe weder las noch verstand, und das Art. 17 GG sehrwohl auch für Eingaben auf kommunaler Ebene gilt.

Er unterstellte mir das ich die Arbeit des Ausschusses und seiner Kolleginnen und Kollegen diskreditieren würde. Wie gesagt, Eindruck das er meine Eingabe weder las noch verstand. Worauf ich ihm mit Hinweis auf die §§ 186, 187 Strafgesetzbuch (Üble Nachrede, Verleumdung) antwortete und ihn aufforderte sich in seiner Ausdrucksweise zu mäßigen. Was er dann auch tat.

Es ist Fakt, dass wenn jemand von einer Sache betroffen war oder ist, Obdach- oder Wohnungslosigkeit zum Beispiel, es eine andere Kompetenz ist als wie wenn jemand darüber redet, glaubt zu meinen zu wissen zu denken man habe Ahnung von dem Thema. Und wenn man Dritte, beispielsweise Vertreterinnen und Vertreter der Freien Träger der Wohlfahrtspflege, für die Menschen sprechen lässt ist das wie Stille Post. Eventuelle Konflikte, Missverständnisse kann man nur durch direkte Kommunikation vermeiden.

Bemerkenswert fand ich das der Ausschussvorsitzende in einer E-Mail schrieb dass das, die Ermöglichung der Teilhabe der Menschen, auch auf kleinem Dienstweg möglich sei und es nicht erforderlich ist dafür das Petitionsrecht zu bemühen. Wenn dem so ist, warum macht man das dann nicht?

Discussion in the ATmosphere

Loading comments...