iPhone 18: Zwingt eine neue EU-Verordnung zur austauschbaren Batterie?
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May 26, 2026
Zu Zeiten von iPhone 4 bis 5S konnten wir uns vorstellen, selbst die Batterie des Smartphones auszutauschen. Etwas Geduld und geschickte Hände statt zwei linker führten zum gewünschten Ergebnis. Doch seitdem wurde das iPhone-Design immer komplexer. Bei einigen Generationen musste man fast alles ausbauen, um gesprungenes Glas auf der Rückseite zu tauschen.
Apple hat sich in den vergangenen Jahren von diesem Trend abgewandt und entwirft seine Smartphones auch mit dem Gedanken an Reparatur im Hinterkopf. Grundsätzlich hat sich die Lage seit zehn Jahren nicht geändert: Für einen technikbegabten Laien bleibt der Batterietausch beim iPhone schwierig.
Das könnte sich schnell ändern, denn die EU hat vor drei Jahren eine neue Verordnung verabschiedet, die besagt, dass Smartphones eine leicht austauschbare Batterie anbieten sollen:
> Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass diese Batterien vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. … Als vom Endnutzer leicht zu entfernen gilt eine Gerätebatterie, wenn sie mit handelsüblichen Werkzeugen aus einem Produkt entnommen werden kann, das heißt ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen, es sei denn, sie werden kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt, herstellerspezifischen Werkzeugen, Wärmeenergie oder Lösungsmitteln für die Demontage des Produkts.
>
> Artikel 11, Absatz 1 der EU-Verordnung über Batterien (2023/1542)
Eine Begleitnotiz zu dieser Verordnung besagt, dass der Artikel 11, also der Artikel, der die Richtlinien zu den austauschbaren Batterien regelt, am 18. Februar 2027 in Kraft tritt.
Muss Apple das Design des iPhone 18 so grundlegend verändern, dass auch Laien mit herkömmlichen Werkzeugen die alte Batterie herausnehmen und die neue einsetzen können? Die Antwort liefert die gleiche Begleitnotiz, die das Datum für das Inkrafttreten der neuen EU‑Verordnung bzw. ihres wichtigsten Artikels (11) festsetzt.
Es gibt nämlich noch eine andere von der EU festgelegte Richtlinie zum Ökodesign, die in Wechselwirkung mit der neuen Verordnung steht. Diese ist demnach vorrangig gegenüber der aktuellen Verordnung, was heißt, erfüllen die Smartphones die Anforderungen zum EU-Ökodesign, müssen sie nicht die aktuelle Verordnung zur Austauschbarkeit der Batterien erfüllen (Paragraf 2.2 der Begleitnotiz).
Die Ökodesign-Richtlinie ist bereits 2023 in Kraft getreten, ihre Anforderungen gelten jedoch praktisch seit dem 20. Juni 2025. Die iPhones seit iPhone 15 erfüllen die Anforderungen der Richtlinie:
> Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren
> * i) die folgenden Kriterien erfüllt:
> * Befestigungselemente müssen mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
> * der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,
> * der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,
> * der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein,
> * ii) oder sie stellen – alternativ zu Ziffer i – sicher, dass
> * das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren die unter Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt,
> * nach 500 vollständigen Aufladezyklen die Batterie außerdem in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität aufweist,
> * die Batterielaufzeit in Zyklen mindestens 1 000 volle Aufladezyklen beträgt und die Batterie außerdem nach 1 000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität aufweist,
> * das Gerät mindestens staubdicht und bei Eintauchen in Wasser bis zu einer Tiefe von einem Meter mindestens 30 Minuten lang vor eindringendem Wasser geschützt ist.
>
>
> Aus den behördlichen Richtlinien folgt also, dass die kommenden iPhones wie ihre Vorgänger bereits die Ökodesign-Anforderungen einer früheren Richtlinie erfüllen. Die Regelung über die austauschbaren Batterien greift in diesem Fall nicht, da sie der Ökodesign-Regelung untergeordnet ist.
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